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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 262 AktG, Auflösungsgründe
§ 262 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Auflösung → Erster Unterabschnitt – Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 262 AktG – Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- 2.durch Beschluss der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
- 3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- 5.mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
- 6.durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Zu § 262: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).