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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 116 AktG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 116 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
§ 116 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
1Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. 2Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
Zu § 116: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).