Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 95 AktG, Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 95 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
§ 95 AktG – Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
1Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3Die Zahl muss durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu | 1.500.000 Euro | neun, |
von mehr als | 1.500.000 Euro | fünfzehn, |
von mehr als | 10.000.000 Euro | einundzwanzig. |
5Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
Zu § 95: Geändert durch G vom 4. 5. 1976 (BGBl I S. 1153), 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242), 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642), 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2565) und 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).