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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 81 AktG, Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
§ 81 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
§ 81 AktG – Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1Die neuen Vorstandsmitglieder haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Zu § 81: Geändert durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146), 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022).