Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 408 AktG, Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 408 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Dritter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften
§ 408 AktG – Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
1Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 2Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.