Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 36 AktG, Anmeldung der Gesellschaft
§ 36 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§ 36 AktG – Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
Zu § 36: Geändert durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).