Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 AktG, Wesen der Aktiengesellschaft
§ 1 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 AktG – Wesen der Aktiengesellschaft
(1) 1Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.