Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 144 AktG, Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 144 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Hauptversammlung → Siebenter Unterabschnitt – Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 144 AktG – Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
Zu § 144: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).