Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 112 AktG, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
§ 112 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
§ 112 AktG – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu § 112: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).