Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 76 UmwG, Verschmelzungsbeschlüsse
§ 76 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 76 UmwG – Verschmelzungsbeschlüsse
1Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Zu § 76: Geändert durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).