Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 314a UmwG, Falsche Angaben
§ 314a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
§ 314a UmwG – Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.
Zu § 314a: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542).