Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 234 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 234 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 234 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
- 1.
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2.
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3.
1der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.
Zu § 234: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).