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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 167 UmwG, Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
§ 167 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 167 UmwG – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
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