Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 LPartG, Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 7 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 7 LPartG – Lebenspartnerschaftsvertrag
1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zu § 7: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 31. 10. 2022 (BGBl I S. 1966) (1. 1. 2023).