Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 46 EGBGB, Wesentlich engere Verbindung
Art. 46 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Sechster Abschnitt – Sachenrecht
Art. 46 EGBGB – Wesentlich engere Verbindung
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
Zu Artikel 46: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026), geändert durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2401).