Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 FGO, Nichtberufung bestimmter Personen
§ 19 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter
§ 19 FGO – Nichtberufung bestimmter Personen
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Richter,
- 3.
Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
- 4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5.
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Zu § 19: Geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) (1. 8. 2022).