Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 44 FGO, Außergerichtlicher Rechtsbehelf
§ 44 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 44 FGO – Außergerichtlicher Rechtsbehelf
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.