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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 155 FGO, Anwendbare Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes/der Zivilprozessordnung
§ 155 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 155 FGO – Anwendbare Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes/der Zivilprozessordnung
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 155: Geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577) und 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151).