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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 63 SGG, Zustellung von Amts wegen
§ 63 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 63 SGG – Zustellung von Amts wegen
(1) 1Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) und 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).
(2) 1Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206). Satz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840) in Verb. mit G vom 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000) und G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607) (1. 1. 2022).
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.