Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 177 SGG, Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts
§ 177 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Dritter Unterabschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 177 SGG – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).