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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 170a SGG, Zuleitung einer Abschrift des Urteils an die ehrenamtlichen Richter
§ 170a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision
§ 170a SGG – Zuleitung einer Abschrift des Urteils an die ehrenamtlichen Richter
1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).