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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 SGG, Vorschlagslisten
§ 14 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Zweiter Abschnitt – Sozialgerichte
§ 14 SGG – Vorschlagslisten (1) (2)
Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(1) 1Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. 2Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. 3Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. 2Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).
(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4. Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht *
(BGBl. 2009 I S. 463, 600)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2017 I S. 3903)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf Aufhebung von Landesrecht mitgeteilt, das von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwich:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2017 I S. 3902)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) |
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