Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 122 SGG, Protokoll
§ 122 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 122 SGG – Protokoll
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).