Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 84a SGG, Regelung der Akteneinsicht
§ 84a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Dritter Unterabschnitt – Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 84a SGG – Regelung der Akteneinsicht
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).