Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 70 SGG, Beteiligungsfähigkeit
§ 70 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 70 SGG – Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).