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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 SGG, Sitz und Besetzung des Bundessozialgerichts
§ 38 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Teil – Gerichtsverfassung → Vierter Abschnitt – Bundessozialgericht
§ 38 SGG – Sitz und Besetzung des Bundessozialgerichts
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
(2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Absatz 2 Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).