Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 62 BZRG, Suchvermerke
§ 62 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Das Erziehungsregister
§ 62 BZRG – Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
Zu § 62: Neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406), geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).