Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 BZRG, Berücksichtigung von Verurteilungen
§ 58 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Siebenter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
§ 58 BZRG – Berücksichtigung von Verurteilungen
1Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. 2 § 53 gilt auch zu Gunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
Zu § 58: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).