Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 BZRG, Inhalt des Registers
§ 3 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
§ 3 BZRG – Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
- 1.strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
- 2.(aufgehoben)
- 3.Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
- 4.gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
- 5.gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
- 6.nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
Zu § 3: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002) und 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732).