Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 BZRG, Bundeszentralregister
§ 1 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht
Erster Teil – Registerbehörde
§ 1 BZRG – Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Zu § 1: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2006 (BGBl I S. 3171), geändert durch G vom 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732) und 4. 12. 2022 (BGBl I S. 2146) (9. 12. 2022).