Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 72 InsO, Beschlüsse des Gläubigerausschusses
§ 72 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 72 InsO – Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.