Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 303a InsO, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
§ 303a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§ 303a InsO – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,
- 1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
- 2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4 § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Zu § 303a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379), geändert durch G vom 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476).