Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 339 InsO, Insolvenzanfechtung
§ 339 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 339 InsO – Insolvenzanfechtung
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Zu § 339: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).