Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 276 InsO, Mitwirkung des Gläubigerausschusses
§ 276 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 276 InsO – Mitwirkung des Gläubigerausschusses
1Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. 2 § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.