Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 271 InsO, Nachträgliche Anordnung
§ 271 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 271 InsO – Nachträgliche Anordnung
1Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. 2Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Zu § 271: Neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).