Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 269 InsO, Kosten der Überwachung
§ 269 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 269 InsO – Kosten der Überwachung
1Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.