Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 154 InsO, Niederlegung in der Geschäftsstelle
§ 154 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Erster Abschnitt – Sicherung der Insolvenzmasse
§ 154 InsO – Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.