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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 111 InsO, Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
§ 111 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 111 InsO – Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber an Stelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Zu § 111: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).