Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 83 AsylG, Besondere Spruchkörper
§ 83 AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren
§ 83 AsylG – Besondere Spruchkörper
(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
(2) 1Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. 3Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
Zu § 83: Geändert durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).