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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 67 AsylG, Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
§ 67 AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 67 AsylG – Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
- 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
- 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
- 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
- 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
- 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
- 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
- 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
Zu § 67: Geändert durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 11. 3. 2016 (BGBl I S. 390), 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939) und 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2817) (1. 1. 2023).