Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 AsylG, Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 42 AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 4 – Aufenthaltsbeendigung
§ 42 AsylG – Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
1Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. 2Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.
Zu § 42: Geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474).