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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 22 BerRehaG, Inhalt der Bescheinigung
§ 22 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Zuständigkeit und Verfahren
§ 22 BerRehaG – Inhalt der Bescheinigung
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
- 2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
- 4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
- 5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss,
- 6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
- a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
- b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
- c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
- 7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
- 2.die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
- 2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
- 4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
Zu § 22: Geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).