Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 47 BEG, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung
§ 47 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
Dritter Titel – Schaden an Freiheit → II. – Freiheitsbeschränkung
§ 47 BEG – Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, dass er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
Zu § 47: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).