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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 141a BEG, Anspruch auf Krankenversorgung
§ 141a BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Neunter Titel – Krankenversorgung
§ 141a BEG – Anspruch auf Krankenversorgung
(1) 1Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. 2Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) 1Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
- 1.soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht,
- 2.soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,
- 3.wenn das Einkommen des Verfolgten die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.
Zu § 141a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460) und 28. 6. 1990 (BGBl I S. 1221).