Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 HHG, Hinterbliebenenversorgung
§ 5 HHG
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Bundesrecht
§ 5 HHG – Hinterbliebenenversorgung
1Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. 2 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Zu § 5: Geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114).