Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 HRG, Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
§ 58 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
4. Kapitel – Rechtsstellung der Hochschule
§ 58 HRG – Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
(1) 1Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. 2Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. 3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) 1Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. 2Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.