Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26 HRG, Entwicklungsvorhaben
§ 26 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
1. Kapitel – Aufgaben der Hochschulen → 3. Abschnitt – Forschung
§ 26 HRG – Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.