Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 65 BAföG, Weitergeltende Vorschriften
§ 65 BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht
Abschnitt XI – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 65 BAföG – Weitergeltende Vorschriften
(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
- 1.
- 2.
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
- 5.
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.