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§ 3 AntiDHG, Finanzielle Hilfe
§ 3 AntiDHG
Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG)
Bundesrecht
§ 3 AntiDHG – Finanzielle Hilfe
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.
(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30 | 272 Euro, |
von 40 | 434 Euro, |
von 50 | 598 Euro, |
von 60 | 815 Euro, |
von 70 und mehr | 1.088 Euro. 1 |
(3) 1Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20 | 3.579 Euro, |
von 30 | 6.136 Euro, |
von 40 | 7.669 Euro, |
von 50 | 10.226 Euro, |
von 60 und mehr | 15.339 Euro. |
2Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. 3Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.
(4) 1Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. 2Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. 3Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.
Seit 1. 7. 2022 beträgt die monatliche Rente bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge einer Hepatitis-C-Virus-Infektion um 30 v. H. 374 EUR, 40 v. H. 597 EUR, 50 v. H. 822 EUR, 60 v. H. 1.120 EUR, 70 v. H. und mehr 1.491 EUR (vgl. Bek. vom 15. 6. 2022, BAnz AT 29.06.2022 B4).
Zu § 3: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).