Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 43 BPersVG, Sprechstunden
§ 43 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Personalrates
§ 43 BPersVG – Sprechstunden (1)
Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
Zu § 43: Geändert durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl I S. 1063, 2021 I S. 353) (1. 7. 2021).